AGB

1. Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen
1.1 Für Lieferungen und Leistungen (im weiteren: „Lieferungen“) der BELLE
Aktiengesellschaft (im weiteren „BELLE“) gelten ausschließlich die
nachstehenden Allgemeine Bedingungen für Lieferung und Leistung.
Ergänzungen sowie von den nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für
Lieferung und Leistung abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nur, wenn sie von BELLE schriftlich bestätigt worden sind.
Dies gilt entsprechend für Änderungen dieser Bedingungen. Die vorbehaltlose
Lieferungen oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch bei deren Kenntnis nicht als
Anerkennung dieser Bedingungen durch BELLE. Einer ausdrücklichen
Zurückweisung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers bedarf es
nicht.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen BELLE und dem Besteller zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von BELLE.

1.3 In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle
künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen
getroffen werden.

1.4 Soweit die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil sind, gelten diese Allgemeinen
Bedingungen für Lieferung und Leistung nur nachrangig und ergänzend, soweit
die VOB/B keine Regelung vorsieht.
Weitere Bedingungen gelten in der jeweils vereinbarten Reihenfolge. Bei
Widersprüchen zwischen den Bedingungen gilt jeweils die erstgenannte.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Konstruktions- und Formveränderungen an den Lieferungen behält sich BELLE
während der Lieferzeit vor, soweit die Lieferung sowie dessen Funktion und
Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen
für den Besteller zumutbar sind.

2.2 Für die Beschreibung von Art und Umfang der Lieferungen ist ausschließlich die
schriftliche Auftragsbestätigung von BELLE verbindlich. Sämtliche Angaben
hinsichtlich der Beschaffenheit der Lieferungen und der Art der Ausführung in
Prospekten, Katalogen, der Werbung oder in vor dem Angebot liegenden
Schriftverkehr von BELLE gelten nur annähernd, soweit sie in dem Angebot
bzw. in der Auftragsbestätigung von BELLE nicht ausdrücklich als verbindlich
erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung und
Transport, sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ebenfalls
nicht enthalten sind zusätzlich anfallende Gebühren und Kosten, insbesondere
für Verzollung, Arbeitsbewilligung oder Sondergenehmigung.

3.2 Hat BELLE die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie
Auslösungen.

3.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle von BELLE zu leisten.

3.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von
BELLE bis zur Erfüllung sämtlicher BELLE gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die BELLE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 10 % übersteigt, wird BELLE auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; BELLE steht die Wahl bei
der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat. Dies gilt nicht, soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

4.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller BELLE unverzüglich zu benachrichtigen.

4.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
BELLE nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw.
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch BELLE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
BELLE hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Fristen für Lieferungen; Verzug
5.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn BELLE die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen
Belieferung von BELLE, soweit der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB ist.

5.3 Kommt BELLE in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Ziff. 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer BELLE etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von BELLE innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.

6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen von BELLE gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Inbetriebnahme
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

6.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Inbetriebnahme oder der Probebetrieb aus vom
Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über.

6.3 Soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten für den
Gefahrübergang die gesetzlichen Regelungen.

7. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:

7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz
des Besitzes von BELLE und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.

7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von
BELLE zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten, die BELLE für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen insbesondere des Montagepersonals entstehen, zu tragen.

7.5 Teilt BELLE dem Besteller die Fertigstellung der Lieferung mit oder verlangt
BELLE nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung oder nimmt der Besteller
die Lieferung in Gebrauch, so hat der Besteller die Abnahme der Lieferung
innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel 10 Tage beträgt,
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

8. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.

9. Sachmängel
Für Sachmängel haftet BELLE wie folgt:
9.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BELLE unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.

9.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren, soweit kein Verbrauchsgüterkauf
vorliegt, in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt
für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.3 Soweit der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, haben
MaÅNngelrügen unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

9.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, ist BELLE berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.5 BELLE ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9.9 – vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.

9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.

9.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen BELLE gemäß § 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen BELLE gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 9.7
entsprechend.

9.9 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit durch BELLE bezogen auf den Vertrag
eine wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Im Übrigen gilt dies
nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von BELLE. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.10 Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für Lieferungen gibt BELLE
grundsätzlich nicht. Insofern ist keiner der Beschreibungen, Zusagen oder
sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei Vertragsabschluss – von BELLE
Garantiecharakter beizumessen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen gilt dies nicht,
soweit durch BELLE bezogen auf den Vertrag eine wesentliche Pflicht
(Kardinalpflicht) verletzt wurde. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der nach Ziff. 9.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche
des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B.
Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Verschiedenes
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, der Sitz von BELLE oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand
nach Wahl von BELLE.

11.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).