EKB

1. Geltungsbereich

1.1 Für Bestellungen der BELLE Aktiengesellschaft (im weiteren „BELLE“ genannt)
gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Ergänzungen
sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von BELLE
schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt entsprechend für Änderungen dieser
Bedingungen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder
sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftragnehmers gelten auch bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser
Bedingungen durch BELLE. Einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender
Bedingungen des Auftragnehmers bedarf es nicht.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen BELLE und dem Auftragnehmer zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von BELLE.

1.3 In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle
künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen
werden.

1.4 Soweit die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil sind, gelten diese
Einkaufsbedingungen nur nachrangig und ergänzend, soweit die VOB/B keine
Regelung vorsieht.

Weitere Bedingungen gelten in der jeweils vereinbarten Reihenfolge. Bei
Widersprüchen zwischen den Bedingungen gilt jeweils die erstgenannte.

2. Vertragsabschluss
2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren
Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder
durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.2 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit
Zugang an, so ist BELLE zum Widerruf berechtigt. An eine verbindliche Bestellung
ist BELLE 14 Tage gebunden. Eine später eingehende Auftragsbestätigung gilt als
neues Angebot.

2.3 Die vollständige oder teilweise Vergabe der Lieferungen und Leistungen an Dritte
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BELLE.

2.4 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw.
werden nicht gewährt. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten,
es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5 BELLE kann Änderungen der Lieferungen und Leistungen auch nach
Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei
dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere
hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu
berücksichtigen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Etwaige Preisgleitklauseln des
Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Dauerlieferverträge.
Preiserhöhungen setzen eine individuelle schriftliche Vereinbarung voraus.

3.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Haus
verzollt einschließlich Verpackung und sämtlicher Gebühren.

3.3 Sofern und soweit das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe vom 30. August 2001 Anwendung findet, wird BELLE von den
Rechnungen des Auftragnehmers 15% der Brutto-Rechnungssumme abziehen und
diesen Betrag an das zuständige Finanzamt abführen, es sei denn, der
Auftragnehmer hat BELLE im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige
Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG vorgelegt. Zu diesem Zweck teilt der
Auftragnehmer BELLE unverzüglich nach Vertragsschluss seine Steuernummer,
das für ihn zuständige Finanzamt nebst Anschrift sowie die Bankverbindung des
Finanzamtes mit.

3.4 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist ein Zahlungsziel von 30
Tagen vereinbart. Erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen,
ist ein Abzug von 3 % Skonto zulässig. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt
an, in welchem sowohl die Rechnung als auch die vollständigen Lieferungen von
BELLE angenommen bzw. die Leistungen vollständig erbracht sind.

3.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen
wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an
BELLE zu versenden.

3.6 Zahlungen gelten weder als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Erbringung,
insbesondere der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen und Leistungen, noch
als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Fakturierung.

3.7 BELLE gerät mit der Zahlung erst nach schriftlicher Mahnung seitens des
Auftragnehmers in Verzug.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsverbot
4.1 Hinsichtlich der Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist BELLE an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BELLE anerkannt sind.

4.2 Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber BELLE dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von BELLE abgetreten werden.

5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die
Lieferadresse. Die zur Lieferung bestimmten Gegenstände sind vom
Auftragnehmer auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken und zu versichern.
Durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehende Beschädigungen, Verluste
und sonstige Nachteile gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Soweit BELLE das
Abladen der Lieferung übernimmt, haftet BELLE für hierbei entstehende
Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.2 Bei der Anlieferung des Liefergegenstandes an die Lieferadresse liegt der Sendung
ein Lieferschein bei, aus dem der Auftragsname, die Auftragsnummer, die
Bestellnummer, das Bestelldatum, die Menge und der Liefergegenstand
hervorgehen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von BELLE bei der
Wareneingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

5.3 Der vereinbarte Liefertermin ist bindend und strengstens einzuhalten.
Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
BELLE.

5.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in 5.3
absehbare Lieferverzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.

5.6 Auf das Ausbleiben notwendiger, von BELLE zu liefernder Unterlagen kann der
Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und
nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich BELLE vor, die Rücksendung
auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung
keine Rücksendung, so lagert der Liefergegenstand bis zum vereinbarten
Liefertermin bei BELLE auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. BELLE behält
sich im Fall vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten
Fälligkeitstage vorzunehmen. Teillieferungen akzeptiert BELLE nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung.

5.8 Sofern bei der Lieferung genormte, tauschfähige Mehrweg(pool)paletten (z. B.
Euro-Flachpalette, Euro-Boxpalette) eingesetzt werden, gelten die Regeln des
Bonner Palettentauschs als vereinbart, es sei denn, im Einzelfall ist etwas
Abweichendes bestimmt.

6. Rechnungsstellung
Die Rechnung muss genaue Angaben insbesondere über Auftragsname,
Auftragsnummer, Menge, Bestellnummer und -datum sowie den Liefergegenstand,
enthalten. Sie ist an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu richten und nicht den Sendungen beizufügen.

7. Eigentumsübergang
Bei Eigentumsvorbehalten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens
mit der Bezahlung auf BELLE über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind
ausgeschlossen.

8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. BELLE ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei BELLE - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

9. Qualität
9.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen
den vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der
Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und
Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllen und nicht mit
Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sind
keine Materialien vereinbart, so sind die vertraglichen Lieferungen und Leistungen
aus bestgeeigneten Stoffen herzustellen. Der Auftragnehmer garantiert weiter,
dass die Lieferungen und Leistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den anerkannten
Gütevorschriften sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

9.2 Vor Auslieferung ist die Einhaltung vorgenannter Anforderungen von dem
Auftragnehmer mittels geeigneter, dem neuesten Stand der Technik
entsprechender QualitaÅNtsprüfung zu kontrollieren und BELLE nachzuweisen.

9.3 Der Auftragnehmer hat die ihm zur Durchführung des Vertrages übersandten
Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die
Liefervereinbarung hinsichtlich Umfang ganz oder teilweise nicht eingehalten
werden kann oder der für den Auftragnehmer erkennbare mit dem Auftrag verfolgte
Zweck ganz oder teilweise nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht werden kann, so
hat der Auftragnehmer BELLE diese Bedenken vor Beginn der
Ausführungsarbeiten detailliert mitzuteilen.

9.4 Der Auftragnehmer wird mit BELLE, soweit BELLE dies für erforderlich hält, eine
entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

10. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln
10.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

10.2 Etwaige MaÅNngelrügen aufgrund von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen
haben innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb
des gleichen Zeitraums nach deren Entdeckung zu erfolgen.

10.3 Bei Mängeln der vertraglichen Lieferungen und Leistungen, gleichgültig ob sie
sofort oder erst später erkennbar sind, stehen BELLE die gesetzlichen Ansprüche
ungekürzt zu. Als Nacherfüllung kann nach Wahl von BELLE Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung verlangt werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Er kann die von BELLE
gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist BELLE
berechtigt, nach der Wahl von BELLE den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag
zurückzutreten und – bei Vertretenmüssen des Auftragnehmers – Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen.

10.4 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangsprüfung
übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die
Kosten.

10.5 Sind nur Teile einer Gesamtlieferung mangelhaft, ist BELLE zum Rücktritt von der Gesamtlieferung berechtigt, nachdem BELLE dem Auftragnehmer zur Beseitigung
des Mangels oder zur ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung eine Nachfrist
gesetzt haben und die dahingehenden Bemühungen des Auftragnehmers erfolglos
geblieben sind.

10.6 Die Verjährungsfrist für Sachmängel an Lieferungen und Leistungen beträgt 2
Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen
Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit
verursacht. In diesem Fall beträgt sie 5 Jahre. Bei Rechtsmängeln stellt der
Auftragnehmer BELLE von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel
gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

10.7 In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, in denen wegen der Eilbedürftigkeit die
Unterrichtung des Auftragnehmers von dem Mangel bzw. dem drohenden Schaden
sowie eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht möglich ist, sowie in sonstigen
Fällen nach erfolglosem Ablauf einer von BELLE gesetzten angemessenen Frist
zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung kann BELLE die festgestellten
Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen.

10.8 Wird durch einen Kunden von BELLE eine Leistung oder ein Liefergegenstand des Auftragnehmers reklamiert, vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen:
BELLE wird eine Ortsbesichtigung durchführen und versuchen, eine Klärung der
Reklamation herbeizuführen. Schlägt dies fehl, ist eine Ortsbesichtigung durch
BELLE und den Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, wird von den Parteien einvernehmliche ein
öffentlich vereidigter Sachverständiger als Gutachter beauftragt, die Leistungen zu
prüfen, Sanierungsvorschläge zu unterbreiten und ggfs. einen Minderungsbetrag
festzusetzen. BELLE und der Auftragnehmer verpflichten sich, die vom Gutachter
getroffenen Feststellungen/Empfehlungen als verbindlich anzuerkennen.
Die den Parteien für dieses Vorgehen entstehenden Kosten (z.B. Regie-
/Bauleistungs-, Reise-, und Managementkosten) sowie die Kosten des
Sachverständigen gehen zu Lasten des Mangelverursachers. Die Abwicklung mit
einer Versicherung obliegt der jeweiligen Partei und berührt die o.g. Regelung auch
dann nicht, wenn die Versicherung die Feststellungen des Gutachters nicht
anerkennt.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel bleiben im Übrigen
unberührt.

11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Soweit die Ursache für einen Produktschaden im Herrschafts- und/oder
Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt wurde und BELLE von Dritten
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, stellt er BELLE von der
Inanspruchnahme auf erstes Anfordern frei.

12. Rücktritt
Solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ist
BELLE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) der Auftragnehmer gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und die
Pflichtverletzung trotz Fristsetzung nicht binnen angemessener Frist behebt;
b) über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird;
c) beim Auftragnehmer eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung
eintritt, die die Erfüllung des Vertrages gefährdet;
d) der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält und trotz Fristsetzung
nicht binnen angemessener Frist leistet.

13. Verschiedenes
13.1 Erfüllungsort ist die vertraglich vereinbarte Lieferadresse.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Sitz von BELLE oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl von BELLE.

13.3 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).